TEIL A – ALLGEMEINER TEIL

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen der Pro PersonalPoint UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Pro PersonalPoint“ genannt, gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Pro PersonalPoint ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn Pro PersonalPoint in Kenntnis der AGB des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch Pro PersonalPoint maßgebend.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Pro PersonalPoint erbringt Personaldienstleistungen in den Bereichen:

  1. a) Arbeitnehmerüberlassung: Die zeitweise Überlassung von Arbeitnehmern (nachfolgend „Leiharbeitnehmer“ oder „Zeitarbeitnehmer“) an den Auftraggeber (Entleiher) gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. b) Personalvermittlung: Die Vermittlung von Arbeitskräften (nachfolgend „Kandidaten“ oder „Bewerber“) an den Auftraggeber zum Zwecke der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten.

2.2 Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bzw. Personalvermittlungsvertrag) zwischen Pro PersonalPoint und dem Auftraggeber.

2.3 Pro PersonalPoint ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich ist.

§ 3 Vertragsschluss und Angebote

3.1 Angebote von Pro PersonalPoint sind freibleibend und unverbindlich. Angebote stellen lediglich eine Aufforderung an den Auftraggeber dar, ein verbindliches Angebot abzugeben.

3.2 Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Pro PersonalPoint oder durch die tatsächliche Leistungserbringung zustande.

3.3 Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pro PersonalPoint vor Vertragsbeginn vollständig und wahrheitsgemäß über die Art der zu verrichtenden Tätigkeit, die erforderlichen Qualifikationen, den Einsatzort, die Arbeitszeiten, die betrieblichen Gefahren sowie sonstige für die Durchführung des Auftrags wesentliche Umstände zu informieren.

4.2 Änderungen der Einsatzbedingungen, insbesondere der Tätigkeitsbeschreibung, der Arbeitszeiten oder des Einsatzortes, sind Pro PersonalPoint unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Arbeitnehmer in die betriebliche Organisation eingewiesen werden und alle geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

4.4 Der Auftraggeber bestätigt die geleisteten Arbeitsstunden der überlassenen Arbeitnehmer durch rechtzeitige Unterzeichnung der Tätigkeitsnachweise (Stundenzettel). Unterbleibt die Abzeichnung trotz Aufforderung, gelten die von Pro PersonalPoint dokumentierten Stunden als anerkannt.

§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweils gültigen Einzelvertrag. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten von Pro PersonalPoint.

5.2 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

5.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

5.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist Pro PersonalPoint berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.5 Die Aufrechnung gegen Forderungen von Pro PersonalPoint ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

5.6 Pro PersonalPoint behält sich das Recht vor, die vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze bei wesentlichen Änderungen der tariflichen, gesetzlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen nach vorheriger Ankündigung und Begründung angemessen anzupassen.

§ 6 Haftung

6.1 Pro PersonalPoint haftet für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bzw. vermittelten Kandidaten. Eine Haftung für die Qualität und die Ergebnisse der von den Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistung übernimmt Pro PersonalPoint nicht, da das Weisungsrecht während des Einsatzes beim Auftraggeber liegt.

6.2 Die Haftung von Pro PersonalPoint für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden.

6.3 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Pro PersonalPoint auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei zwingend gesetzlich geregelter Haftung.

6.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von dem Schaden und dem Schadensverursacher Kenntnis erlangt hat. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 7 Vertraulichkeit und Datenschutz

7.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen, Geschäftsgeheimnisse und personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.

7.2 Pro PersonalPoint verarbeitet personenbezogene Daten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie allen sonstigen anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

7.3 Soweit Pro PersonalPoint personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, werden die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

7.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung

8.1 Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

8.2 Unbefristete Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist.

8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  1. a) der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Vergütungen trotz Mahnung länger als 30 Tage in Verzug ist;
  2. b) über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
  3. c) eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt.

8.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 9 Höhere Gewalt

9.1 Keine der Vertragsparteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung vertraglicher Pflichten, soweit dies auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen und vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.

9.2 Die betroffene Vertragspartei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu unterrichten.

 

 

TEIL B – BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG

§ 10 Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung

10.1 Pro PersonalPoint verfügt über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 AÜG. Die Erlaubnisurkunde wird dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt.

10.2 Die Überlassung von Arbeitnehmern erfolgt auf Grundlage eines gesonderten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜ-Vertrag), der die Einzelheiten der Überlassung regelt, insbesondere die Person des Leiharbeitnehmers, die Tätigkeitsbeschreibung, den Einsatzort, die Überlassungsdauer sowie die Vergütung.

10.3 Pro PersonalPoint bleibt während der gesamten Dauer der Überlassung Arbeitgeber der Leiharbeitnehmer. Der Auftraggeber übt als Entleiher das fachliche Weisungsrecht gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern aus.

§ 11 Einsatzbedingungen und Arbeitsschutz

11.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die überlassenen Arbeitnehmer so zu behandeln, wie vergleichbare Stammarbeitnehmer hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts (Equal Treatment / Equal Pay), es sei denn, ein anwendbarer Tarifvertrag sieht eine abweichende Regelung vor.

11.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Einsatzort gemäß den gesetzlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 6 AÜG, ArbSchG, ArbStättV und einschlägige Unfallverhütungsvorschriften).

11.3 Der Auftraggeber hat die überlassenen Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit über arbeitsplatzspezifische Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen zu unterweisen und ihnen die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

11.4 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die während des Einsatzes eintreten, sind von dem Auftraggeber unverzüglich an Pro PersonalPoint zu melden.

11.5 Der Einsatz der Leiharbeitnehmer in einem anderen als dem vereinbarten Einsatzbetrieb oder an einem anderen Einsatzort bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Pro PersonalPoint.

§ 12 Überlassungshöchstdauer

12.1 Die Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher ist gemäß § 1 Abs. 1b AÜG auf 18 aufeinanderfolgende Monate begrenzt, sofern kein anwendbarer Tarifvertrag eine abweichende Höchstüberlassungsdauer vorsieht.

12.2 Pro PersonalPoint wird den Auftraggeber rechtzeitig vor Ablauf der Überlassungshöchstdauer informieren. Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, Pro PersonalPoint über frühere Einsatzzeiten des betreffenden Leiharbeitnehmers im selben Unternehmen zu informieren.

12.3 Bei Erreichen der Überlassungshöchstdauer ist der Einsatz zu beenden oder eine Übernahme des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber zu vereinbaren.

§ 13 Abrechnung und Tätigkeitsnachweise

13.1 Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich geleisteten und vom Auftraggeber bestätigten Arbeitsstunden, multipliziert mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz.

13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweise spätestens am Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode zu prüfen und zu unterzeichnen. Einwendungen gegen den Inhalt der Tätigkeitsnachweise sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt schriftlich gegenüber Pro PersonalPoint zu erheben.

13.3 Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Schichtzulagen werden nach den im Einzelvertrag vereinbarten Sätzen berechnet. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gelten die tariflichen bzw. gesetzlichen Zuschläge.

§ 14 Haftung bei der Arbeitnehmerüberlassung

14.1 Pro PersonalPoint haftet für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer hinsichtlich der mit dem Auftraggeber vereinbarten Qualifikationsanforderungen.

14.2 Eine Haftung für Schäden, die der Leiharbeitnehmer während des Einsatzes beim Auftraggeber verursacht, ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber das Weisungsrecht ausübt. Der Auftraggeber stellt Pro PersonalPoint von Ansprüchen Dritter frei, die durch den Einsatz der Leiharbeitnehmer im Betrieb des Auftraggebers entstehen.

14.3 Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts im Rahmen des § 11 Abs. 6 AÜG.

§ 15 Übernahme von Leiharbeitnehmern

15.1 Beabsichtigt der Auftraggeber, einen überlassenen Leiharbeitnehmer in ein direktes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, hat er Pro PersonalPoint hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

15.2 Erfolgt die Übernahme während der laufenden Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung, ist eine Vermittlungsprovision an Pro PersonalPoint zu zahlen, sofern eine solche im Einzelvertrag vereinbart wurde. Die Höhe der Vermittlungsprovision ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

15.3 Gemäß § 9 Nr. 3 AÜG sind Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher untersagen, unwirksam.

§ 16 Austausch von Leiharbeitnehmern

16.1 Sollte ein überlassener Leiharbeitnehmer ausfällig werden (z. B. durch Krankheit, Urlaub oder Kündigung), wird Pro PersonalPoint sich bemühen, zeitnah eine geeignete Ersatzkraft zu stellen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Stellung einer bestimmten Ersatzkraft besteht nicht.

16.2 Wird der Auftraggeber mit der Leistung eines überlassenen Arbeitnehmers unzufrieden, hat er Pro PersonalPoint unverzüglich unter Angabe konkreter Gründe schriftlich zu informieren. Pro PersonalPoint wird sich nach Kräften um eine Lösung bemühen, die einen Austausch des Arbeitnehmers einschließen kann.

§ 17 Informationspflichten gemäß AÜG

17.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pro PersonalPoint gemäß § 12 AÜG vor Beginn der Überlassung die wesentlichen Arbeitsbedingungen (einschließlich des Arbeitsentgelts) mitzuteilen, die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer gelten.

17.2 Der Auftraggeber hat Pro PersonalPoint unverzüglich über Änderungen der in Absatz 1 genannten Bedingungen zu informieren.

17.3 Der Auftraggeber informiert den Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze im Unternehmen gemäß § 13a AÜG.

 

 

TEIL C – BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR PERSONALVERMITTLUNG

§ 18 Gegenstand der Personalvermittlung

18.1 Im Rahmen der Personalvermittlung erstellt Pro PersonalPoint auf Grundlage des vom Auftraggeber definierten Anforderungsprofils ein Suchprofil und schlägt dem Auftraggeber geeignete Kandidaten vor.

18.2 Pro PersonalPoint schuldet ausschließlich die sorgfältige Auswahl und Vorstellung geeigneter Kandidaten (Dienstleistung), nicht jedoch den Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten (Erfolg).

18.3 Die endgültige Auswahl und Einstellung eines Kandidaten obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

§ 19 Vermittlungsprovision

19.1 Die Vermittlungsprovision wird fällig, wenn ein von Pro PersonalPoint vorgestellter Kandidat durch den Auftraggeber eingestellt wird. Als Einstellung gilt der Abschluss eines Arbeitsvertrages, eines freien Mitarbeitervertrages oder einer vergleichbaren Vereinbarung.

19.2 Die Höhe der Vermittlungsprovision ergibt sich aus dem jeweiligen Personalvermittlungsvertrag. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung beträgt die Provision einen marktüblichen Prozentsatz des vereinbarten Bruttojahresgehalts des vermittelten Kandidaten.

19.3 Die Vermittlungsprovision ist auch dann zu zahlen, wenn der Auftraggeber den Kandidaten nicht unmittelbar, sondern innerhalb von zwölf Monaten nach der Vorstellung durch Pro PersonalPoint einstellt oder durch ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG einstellen lässt.

19.4 Die Vermittlungsprovision ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung fällig.

§ 20 Nachbesetzungsgarantie

20.1 Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem vermittelten Kandidaten innerhalb der Probezeit, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn, aus Gründen beendet, die der Kandidat zu vertreten hat, wird Pro PersonalPoint einmalig und kostenfrei eine Nachbesetzung vornehmen.

20.2 Die Nachbesetzungsgarantie gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründen beruht, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere betriebsbedingte Kündigung, einvernehmliche Auflösung oder Vertragsänderungen zuungunsten des Kandidaten.

20.3 Die Nachbesetzungsgarantie setzt voraus, dass die Vermittlungsprovision vollständig bezahlt wurde und der Auftraggeber Pro PersonalPoint die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von fünf Werktagen schriftlich mitteilt.

§ 21 Vorstellungsrecht und Kandidatenschutz

21.1 Die von Pro PersonalPoint vorgelegten Kandidatenprofile und Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.

21.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von Pro PersonalPoint vorgestellten Kandidaten nicht unter Umgehung von Pro PersonalPoint direkt oder über Dritte einzustellen. Im Falle eines Verstoßes ist die volle Vermittlungsprovision zu zahlen.

21.3 Die Übersendung von Kandidatenprofilen begründet kein Exklusivitätsrecht des Auftraggebers auf den jeweiligen Kandidaten. Pro PersonalPoint ist berechtigt, Kandidaten auch anderen Auftraggebern vorzustellen.

§ 22 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei der Personalvermittlung

22.1 Der Auftraggeber stellt Pro PersonalPoint alle für die Erstellung des Suchprofils relevanten Informationen zur Verfügung, insbesondere eine detaillierte Stellenbeschreibung, das Anforderungsprofil, Informationen zur Unternehmenskultur, die Gehaltsvorstellung und sonstige relevante Konditionen.

22.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Pro PersonalPoint zeitnah über den Fortgang des Auswahlverfahrens, insbesondere über geführte Vorstellungsgespräche und getroffene Einstellungsentscheidungen, zu informieren.

22.3 Entscheidet sich der Auftraggeber gegen alle vorgeschlagenen Kandidaten, teilt er Pro PersonalPoint die Gründe schriftlich mit, um eine optimierte Nachsuche zu ermöglichen.

 

 

TEIL D – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 23 Abwerbeverbot

23.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung keine Mitarbeiter von Pro PersonalPoint abzuwerben oder in sonstiger Weise zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Pro PersonalPoint zu veranlassen.

23.2 Im Falle eines Verstoßes gegen das Abwerbeverbot ist Pro PersonalPoint berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern des betreffenden Mitarbeiters zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 24 Abtretung und Übertragung

24.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pro PersonalPoint an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

24.2 Pro PersonalPoint ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.

§ 25 Compliance und Anti-Korruption

25.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, insbesondere im Bereich des Arbeitsrechts, Steuerrechts, Sozialversicherungsrechts sowie der Anti-Korruptions- und Anti-Geldwäschegesetzgebung.

25.2 Der Auftraggeber versichert, dass er keine illegale Beschäftigung betreibt und die überlassenen Arbeitnehmer nicht in rechtswidriger Weise einsetzt.

25.3 Bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ist Pro PersonalPoint berechtigt, den Einsatz von Arbeitnehmern sofort einzustellen und den Vertrag fristlos zu kündigen.

§ 26 Salvatorische Klausel

26.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

26.2 Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

§ 27 Gerichtsstand und anwendbares Recht

27.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

27.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Pro PersonalPoint UG, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

27.3 Pro PersonalPoint ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 28 Schriftform

28.1 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht durch zwingendes Recht eine strengere Form vorgeschrieben ist.

28.2 Das Schriftformerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung abbedungen werden.

§ 29 Schlussbestimmungen

29.1 Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden zu diesen AGB.

29.2 Pro PersonalPoint behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Die geänderten AGB gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht. Pro PersonalPoint wird den Auftraggeber im Falle einer Änderung gesondert auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.

 

 

 

Pro PersonalPoint UG (haftungsbeschränkt)

Stand: Februar 2026